Gesellschaftsvertrag
Allgemeines
Unter dem Namen "SEVAK Association" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins ist in Fribourg (rue des Chanoines 13, 1700 Fribourg, Schweiz). Der Verein kann dazu veranlasst werden, ausserhalb seines Hauptsitzes eine oder mehrere "Niederlassungen" in Europa oder Armenien zu gründen.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Das Ziel des Vereins ist die Stärkung des soziokulturellen Austausches zwischen Europa und Armenien, in einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung. Er engagiert sich insbesondere in den folgenden Bereichen
- Ausbildung und berufliche Orientierung
- Umwelt und Ökotourismus
- Sprachaustausch und Sprachkurse
- interkulturelle Veranstaltungen
- und jede andere Aktivität, die zum Zweck des Vereins beitragen kann.
- Ausbildung und berufliche Orientierung
- Umwelt und Ökotourismus
- Sprachaustausch und Sprachkurse
- interkulturelle Veranstaltungen
- und jede andere Aktivität, die zum Zweck des Vereins beitragen kann.
Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der neue Mitglieder aufnimmt und die Generalversammlung informiert.
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und die Beschlüsse der zuständigen Organe an. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des Antrages durch den Vorstand, / die Generalversammlung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist fällig. Das Komitee kann den Ausschluss von Mitgliedern aus gerechtfertigten Gründen vorschlagen.
Die Mitglieder des Vereins übernehmen keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins, die ausschliesslich durch das Vermögen des Vereins gesichert sind.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Ausschuss
3. Die Rechnungsprüfer (die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Ausschusses)
1. Die Generalversammlung
2. Der Ausschuss
3. Die Rechnungsprüfer (die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Ausschusses)
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die Generalversammlung befasst sich mit den folgenden Angelegenheiten:
- die Entscheidung über die Aufnahme und Suspendierung von Mitgliedern;
- die Wahl des Komitees und der Rechnungsprüfer;
- Verabschiedung des Tätigkeitsberichts des Komitees;
- Verabschiedung des Rechnungsabschlusses und Abstimmung über den Haushaltsplan;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- die Auflösung des Vereins
- die Entscheidung über die Aufnahme und Suspendierung von Mitgliedern;
- die Wahl des Komitees und der Rechnungsprüfer;
- Verabschiedung des Tätigkeitsberichts des Komitees;
- Verabschiedung des Rechnungsabschlusses und Abstimmung über den Haushaltsplan;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Ihr Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher mitzuteilen. Eine ausserordentliche Versammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme. Die Kumulation von Stimmen ist verboten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident endgültig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Sie erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder dies beantragen.
Das Komitee besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern. Es wird von der Generalversammlung gewählt. Das Komitee wählt den Präsidenten und definiert die Rolle der einzelnen Mitglieder. Die Amtszeit aller Mitglieder des Komitees beträgt 2 Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins. Er tritt auf Einladung eines seiner Mitglieder so oft wie nötig zusammen. Das Komitee vertritt den Verein gegenüber Dritten. Mit der Unterschrift des Präsidenten und eines Vorstandsmitglieds wird die Verantwortung für den Verein übernommen. Er ist verantwortlich:
- alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die vom Verein gesetzten Ziele zu erreichen;
- die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
- die Überwachung der Umsetzung der Satzung;
- Verwaltung des Vermögens des Vereins;
- alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die vom Verein gesetzten Ziele zu erreichen;
- die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
- die Überwachung der Umsetzung der Satzung;
- Verwaltung des Vermögens des Vereins;
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Sie können einmal wiedergewählt werden. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie legen der Generalversammlung ihren Bericht vor.
Finanzen
Die Mittel des Vereins sind wie folgt:
- Mitgliedsbeiträge
- Spendengelder
- Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
- Einkünfte aus Vermögenswerten
- Mitgliedsbeiträge
- Spendengelder
- Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
- Einkünfte aus Vermögenswerten
Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen, sofern der Antrag auf Änderung auf der Tagesordnung steht.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Im Falle der Auflösung beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks. In keinem Fall darf das Vermögen des Vereins an die Mitglieder für deren privaten Gebrauch zurückfallen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks. In keinem Fall darf das Vermögen des Vereins an die Mitglieder für deren privaten Gebrauch zurückfallen.
Die Satzung wurde in der konstituierenden Hauptversammlung vom 20. Januar 2009 beschlossen. Die Statuten treten sofort in Kraft.
Für alles, was in diesen Statuten nicht enthalten ist, wird auf die Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches verwiesen.
Für alles, was in diesen Statuten nicht enthalten ist, wird auf die Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches verwiesen.